Hausgeld: Vorauszahlung nur auf Konto der WEG

Jeder Eigentümer einer Wohnung ist verpflichtet, an den Hausverwalter ein monatliches Hausgeld zu zahlen. Mit diesem Hausgeld werden Vorauszahlungen für laufende umlagefähige Betriebskosten, Verwaltervergütung, sonstige Verwaltungskosten sowie laufende Instandhaltungskosten geleistet. Nach Ablauf eines Jahres rechnet der Hausverwalter anhand der tatsächlich entstandenen Kosten ab und es kommt beim Vergleich mit dem gezahlten Hausgeld zu einer Nachzahlung oder einer Erstattung.

In Wohneigentümergemeinschaften stellt das Hausgeld immer wieder ein Streitthema dar, das oft auch erst vor Gericht abgeschlossen wird. Ein kniffliger Punkt unter vielen sind dabei die Zahlungsmodalitäten, genauer die Frage, ob das Hausgeld im Zweifelsfall auch auf ein Konto des Hausverwalters eingezahlt werden muss.

„Nein“, entschied im Juli 2014 das Amtsgericht Hamburg (Aktenzeichen 10 C 24/14). Die Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft müssen ihre Hausgeldzahlungen nur auf ein Bankkonto leisten, das ihrer Gemeinschaft zugeordnet ist. Verlange ein Verwalter, dass zum Beispiel auf ein Treuhandkonto gezahlt werden solle, könnten sich die Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft weigern. Das gelte insbesondere dann, wenn die Solvenz der Gemeinschaft nicht gefährdet sei.

Im konkreten Fall hatte eine Wohneigentümergemeinschaft eines ihrer Mitglieder auf Zahlung rückständiger Hausgelder verklagt. Der Wohnungseigentümer hatte einige Raten nicht bezahlt, da der zuständige Verwalter die Zahlung auf ein eigenes Treuhandkonto eingefordert hatte. Im Gegenzug behielt der Wohnungseigentümer seinen Standpunkt bei, dass die Forderung des Verwalters auf sein Treuhandkonto Hausgelder einzuzahlen unzulässig sei. Hausgelder seien nur auf ein Konto der Eigentümergemeinschaft einzuzahlen, so der Beklagte. Das Amtsgericht Hamburg entschied den Rechtsstreit schlussendlich zu seinen Gunsten.

Hausgeld

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