Hausverwalter – Bonität eines potentiellen Käufers darf überprüft werden

Hausverwalter

Gerade, wenn größere Sanierungen anstehen, wird das Miteinander in einer Wohnungseigentümergemeinschaft oft auf eine harte Probe gestellt.

Umfangreiche Erneuerungen sollte die Gemeinschaft stets längerfristig und möglichst präzise im Voraus planen. Umfassende Sanierungen werden in bewohnten Gebäuden zumeist in Zyklen von 25 Jahren notwendig. Gemeinschaftliche Teile der Immobilie werden dabei stets in Verantwortung der Gemeinschaft saniert.

Und auch Hausverwalter sollten Sanierungen stets mitbedenken. Auch bei der Auswahl des Käufers einer zu veräußernden Eigentumswohnung. Wie das Landgericht Köln am 8. September 2014 (Aktenzeichen 29 T 96/14) klarstellte, darf ein Hausverwalter seine Zustimmung zur Veräußerung einer Eigentumswohnung von der Bonität des Erwerbers abhängig machen.

Im konkreten Fall hatte ein WEG-Mitglied beabsichtigt seine Eigentumswohnung zu verkaufen. Laut Teilungserklärung musste der Verwalter zu jedem Verkauf einer Eigentumswohnung in der Wohneigentumsanlage seine Zustimmung erteilen.

Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits absehbar, dass bald eine notwendige Sanierung mit Kosten in Millionenhöhe anstand, deren Kosten auf die einzelnen Wohnungseigentümer umzulegen waren. Der Verwalter wollte deshalb nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages Erkundigungen über die Bonität des Käufers einholen.

Er forderte also den Käufer zu Vorlage von entsprechenden Unterlagen auf, um insbesondere eine SCHUFA-Auskunft einzuholen. Da er keine befriedigenden Auskünfte erhielt, verweigerte der Verwalter die Zustimmung. Der verkaufende Wohnungseigentümer reichte gegen den Verwalter eine Klage auf Zustimmung zur Veräußerung ein.

Doch das Landgericht Köln widersprach dem verkaufswilligen Wohnungseigentümer und stellte fest, dass der Verwalter nicht zur Zustimmung verpflichtet war.

Vor allem vor dem Hintergrund der anstehenden Sanierungsmaßnahme sei der Verwalter berechtigt gewesen, die Zahlungsfähigkeit von potentiellen neuen Wohnungseigentümern zu prüfen.

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