Politik

Almunia zu EEG-Reform: Bedenken der Kommission waren bekannt

2 Min.

30.06.2014

In der deutschen Presse ist zu lesen, die Europäische Kommission habe in letzter Minute neue Bedenken gegen die EEG- Gesetzesvorlage vorgebracht.

Der für Wettbewerbspolitik zuständige Kommissar und Vizepräsident der Europäischen Kommission Joaquin Almunia stellt hierzu klar:

„Die Europäische Kommission stand immer in engem Kontakt mit den deutschen Behörden, sowohl was die wettbewerbsrechtliche Prüfung des Gesetzesentwurfs betrifft als auch im Kontext der im April angenommenen neuen Leitlinien für staatliche Energie- und Umweltbeihilfen, die ausgiebig mit der Bundesregierung und vielen anderen Akteuren diskutiert wurden.

Dass geprüft werden muss, ob eine mögliche Benachteiligung von Importstrom durch Deutschland vorliegt, ist nicht neu. Wenn die Verbraucher sowohl auf heimischen Strom als auch auf importierten Strom eine Umlage zahlen müssen, die Einkünfte daraus aber nur heimischen Stromerzeugern zugute kommen, besteht die – lange bekannte – Gefahr, dass dadurch ausländische Stromerzeuger benachteiligt würden und importierter Strom vergleichsweise teurer wäre. Dies kann den EU-Vertragsbestimmungen zuwiderlaufen, wie sowohl die Entscheidungspraxis der Kommission als auch die Rechtsprechung des EuGH zeigen.

Dies wurde der deutschen Seite schon im Dezember 2013 deutlich gemacht, als die Kommission ein förmliches Prüfverfahren gegen das Erneuerbare-Energien-Gesetz von 2012 eröffnete. Was zulässige Ausnahmen von der Umlage für energieintensive Unternehmen, darunter auch für Eigenstromerzeuger, betrifft, ist dies ebenfalls ausführlich mit den Mitgliedstaaten, inklusive Deutschland, erörtert worden und die Regeln sind in den im April angenommenen Leitlinien für Energie- und Umweltbeihilfen eindeutig dargelegt.“

Hintergrund:

Die Frage, ob eine Benachteiligung von Importstrom einen Verstoß gegen die Art. 30 und 110 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen kann, wurde beispielsweise in dem EuGH-Urteil vom 17. Juli 2008 in der Rechtssache C-206/06, Essent, erläutert. Die Energie- und Umweltbeihilfeleitlinien der Kommission vom April 2014 verweisen auch explizit auf diese Bestimmungen (Rdnr. 29).

Der Beschluss der Kommission ein förmliches Prüfverfahren zur Förderung erneuerbarer Energien in Deutschland nach dem EEG von 2012 eröffnen, beruhte auch auf einer etwaigen steuerlichen Benachteiligung vor allem – wenn auch nicht ausschließlich – durch das sogenannte Grünstromprivileg (§39 EEG)

(Text und Bild: EU-Kommission 26.06.2014)

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