Weiter urteilen die Richter, der Immobilien-Interessent habe weder einen nennenswerten Vorteil davon, noch erbringe der Makler eine geldwerte Gegenleistung. Zwar räumt der Vorsitzende Richter Thomas Koch ein, dass die Kaufinteressenten ein gewisses Interesse an der Objektreservierung hätten. Nur bringe diese Reservierung den Kunden nichts, wenn der Eigentümer sich dazu entscheidet, an jemand anderes oder gar nicht zu verkaufen. Daher hätten die Kunden durch die Reservierung nichts in der Hand.
Konkret geht es um einen Fall aus Sachsen. Zunächst haben die Interessenten 2019 einen Maklervertrag geschlossen und ein Jahr später eine Reservierungsvereinbarung für ihr Wunschobjekt unterzeichnet. Diese beinhaltete, dass das Maklerbüro die Immobilie einen Monat lang für die Kunden reservierte und keinen anderen Interessenten zeigen sollte. Dafür erhob die Maklerfirma eine Gebühr von 14,37 Prozent der vereinbarten Maklerprovision beziehungsweise einem Prozent der Kaufsumme. Das ergab einen Betrag von 4.200 Euro – Geld, das bei einem tatsächlichen Kauf auf die Provision angerechnet werden würde. Ohne Kaufvertrag allerdings auch keine Rückerstattung.
Letztlich kam im Fall aus Sachsen der Kauf nicht zustande und die Kunden forderten trotzdem die Rückzahlung der Reservierungsgebühr. Da sich die Maklerfirma weigerte, landete der Streit vor dem Gericht in Dresden. Vor dem Amtsgericht und Landgericht mussten die Kunden noch Niederlagen einstecken. Doch als sie sich an den BGH wandten, hob dieser die Urteile der Vorinstanzen auf und verpflichtete das Maklerbüro zur Rückerstattung. Entscheidend war, dass der BGH die Reservierungsvereinbarung nicht als eigenständigen neuen Vertrag betrachtete, sondern als ergänzende Regelung zum Maklervertrag. Nur deshalb konnte das Gericht die Vereinbarung überprüfen. Bereits 2010 hatte der BGH über eine Reservierungsgebühr geurteilt und für unwirksam erklärt. Damals war die Klausel direkt im Maklervertrag enthalten.
SH