Normalerweise erfolgt die Ausschüttung an die Gläubiger erst am Ende eines Insolvenzerfahrens, nachdem die gesamte Masse verwertet und alle Gläubigerforderungen bearbeitet und festgestellt worden sind. Diese vorzeitige „Abschlagsverteilung“ erlaubt die Insolvenzordnung ausnahmsweise und nur unter bestimmten Voraussetzungen. „Die Durchführung einer ersten Abschlagsverteilung nicht einmal drei Jahre nach Insolvenzantragstellung stellt einen enormen Erfolg für die P&R Gläubiger dar. Für ein Verfahren dieser Größenordnung und angesichts der hohen Gläubigerzahl sowie der Vielzahl der Probleme, die wir lösen mussten, um eine Ausschüttung zu ermöglichen, ist das ein sehr früher Zeitpunkt“, so Insolvenzverwalter Dr. jur. Michael Jaffé in der Pressemitteilung vom 04. März.
Mittels einer schriftlichen Befragung stimmten über 99,9 Prozent der Gläubiger dem Vorschlag der Insolvenzverwalter zu, die Erlöse zwischen den vier P&R-Containerverwaltungsgesellschaften aufzuteilen. Von dieser Regelung profitieren alle Gläubiger gleichermaßen von den Erlösen der Schweizer P&R-Gesellschaft. Basierend auf dem der jeweiligen Gesellschaft zugeordneten Erlös und den erforderlichen Rückstellungen wird die auszahlbare Quote ermittelt und vom Gläubigerausschuss festgelegt. „Alle Gläubiger einer P&R Gesellschaft mit festgestellten Forderungen erhalten jetzt die gleiche Quote. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Quoten in allen vier Insolvenzverfahren der P&R Containergesellschaften identisch sind. Da die in den einzelnen Verfahren zu bildenden Rückstellungen unterschiedlich sind, sind auch die im Rahmen der ersten Abschlagsverteilung auszahlbaren Quoten noch unterschiedlich. Ich freue mich sehr, dass wir in den beiden großen Insolvenzverfahren auf rund 66.000 Einzelforderungen eine Quote von 7,5 Prozent an die Gläubiger auszahlen können“, erläutert Jaffé.