Die Richter entschieden im Fall eines Geschäftsführers einer Wohlfahrtsorganisation, dass berechtigtes Öffentliches Interesse auch nach mehreren Jahren gegen das Löschen der Treffer steht. Die lokale Presse hatte negativ berichtet, nachdem er sich krankgemeldet hatte, kurz bevor der Verband ein hohes negatives Defizit veröffentlichte. Der BGH urteilt, dass die EU-Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht einschränke. Dies muss mit dem berechtigten öffentlichen Interesse gegen das Persönlichkeitsrecht des Klägers abgewogen werden. Der BGH bekräftigte gleichzeitig, dass Google Treffer auch dann prüfen müsse, wenn Verstöße offensichtlich seien.
In einer zweiten Entscheidung wendet sich der BGH an den EuGH. Manager mehrerer Finanzdienstleister fühlen sich von einer US-Website in Misskredit gebracht. Google äußert sich dahingehend so, dass die Vorwürfe die dazu geführt haben, nicht überprüft werden könnten. In den Treffern werden die Namen und Fotos der klagenden Manager weiterhin angezeigt. Der EuGH soll nun klären, ob Betroffene direkt gegen die Verbreiter solcher Informationen vorgehen sollen. Damit wäre Google aus der Verantwortung bei solchen Treffern entscheiden zu müssen. Damit zusammenhängend soll der EuGH entscheiden, ob Fotos von Personen in der Bildersuche gelöscht werden müssen, wenn die Vorschaubilder auf eine unzulässige Website verlinken, dies aber nicht im Vorschaubild zu sehen ist.
Mit der fortschreitenden Digitalisierung werden Datenschutzfragen immer wichtiger. Die EU-Datenschutz-Grundverordnung regelt unter anderem, dass Unternehmen personenbezogene Daten löschen müssen, sobald diese nicht mehr benötigt werden. Einige Informationen müssen nach einigen Jahren sowieso schon gelöscht werden. Beispielsweise um Straftätern nach verbüßter Strafe die Rehabilitation zu erleichtern. Der BGH hat nun klargestellt, dass steigender Personen- und Datenschutz aber nicht dazu führt, dass ungeliebte Google-Treffer einfach gelöscht werden können.