Die Bundesrichter sahen keine Zweifel an der marktbeherrschenden Stellung von Facebook auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke. Auch hatten sie keine Zweifel daran, dass das Unternehmen diese Position mit den vom Kartellamt untersagten Nutzungsbedingungen missbräuchlich ausnutze. Entscheidend sei dabei, dass die Facebook-Nutzer keine Wahlmöglichkeiten hätten.
Bundeskartellamt untersagte Facebook im Februar 2019, Nutzerdaten aus Diensten wie WhatsApp oder Instagramm, aber auch von Internetseiten Dritter ohne Zustimmung zusammenzuführen. Dafür sei jeweils eine freiwillige Einwilligung der Nutzer erforderlich, verlangte das Kartellamt. Bislang ist diese Zusammenführung der Daten allein aufgrund der Nutzungsbedingungen möglich, denen Facebook-Nutzer zustimmen.
Dagegen wehrte sich Facebook, verlangte und bekam die vorläufige Aussetzung der Anordnung vom Oberlandesgericht Düsseldorf. Nun aber berichtigte der Bundesgerichtshof das OLG Düsseldorf in einem Eilverfahren: Die Anordnung tritt wieder in Kraft, bis das OLG sein Urteil in der Sache gefällt hat.
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