Wissen

Kaputt heißt nicht mehr automatisch Neukauf

Was Verbraucher seit heute von Herstellern verlangen können – und was das neue Reparaturrecht nicht leistet

14 Min.

31.07.2026

Seit dem 31. Juli 2026 können Verbraucher von Herstellern verlangen, bestimmte defekte Elektrogeräte auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung zu reparieren. Das neue Recht soll Ersatzteile verfügbar halten, technische Reparaturblockaden verhindern und den Neukauf weniger attraktiv machen. Ein Anspruch auf eine kostenlose oder in jedem Fall günstige Reparatur ist damit jedoch nicht verbunden.

Defekte Waschmaschinen, Smartphones oder Fernseher sollen künftig seltener entsorgt werden, nur weil die Gewährleistung abgelaufen ist oder ein Ersatzteil fehlt. Deutschland hat dafür die europäische Richtlinie über das Recht auf Reparatur in nationales Recht umgesetzt.

Das deutsche Umsetzungsgesetz wurde am 22. Juli 2026 verkündet und trat grundsätzlich am folgenden Tag in Kraft. Die zentralen verbraucherrechtlichen Regelungen gelten seit dem 31. Juli. Sie verändern sowohl das Gewährleistungsrecht beim Verkäufer als auch die Pflichten der Hersteller nach Ablauf der Gewährleistung.

Gerade diese beiden Ebenen werden in vielen Darstellungen miteinander vermischt. Das führt schnell zu der falschen Vorstellung, jedes Elektrogerät habe nun eine 3-jährige Garantie und müsse während seiner gesamten Lebensdauer kostenlos repariert werden.

Beides stimmt nicht.

Gewährleistung und Reparaturrecht sind zwei verschiedene Ansprüche

Die gesetzliche Gewährleistung richtet sich gegen den Verkäufer. Sie greift grundsätzlich, wenn ein Produkt bereits bei der Übergabe mangelhaft war, auch wenn sich der Fehler erst später zeigt.

Bei einem Verbrauchsgüterkauf beträgt die Verjährungsfrist für solche Mängelansprüche normalerweise 2 Jahre. Zeigt sich der Defekt innerhalb der ersten 12 Monate, wird zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass die Ursache bereits bei der Übergabe vorhanden war. Danach muss der Käufer grundsätzlich beweisen, dass der Mangel nicht erst durch spätere Nutzung entstanden ist. Diese Beweislastregel ändert sich durch das neue Gesetz nicht.

Das neue eigentliche Recht auf Reparatur setzt an einer anderen Stelle an. Es richtet sich unmittelbar gegen den Hersteller und kann auch dann bestehen, wenn:

  • die Gewährleistungsfrist längst abgelaufen ist,
  • der Verkäufer nicht mehr existiert,
  • der Defekt erst später entstanden ist
  • oder der Verbraucher den Schaden selbst verursacht hat.

Wer sein Smartphone fallen lässt oder einen Bedienungsfehler begeht, kann sich deshalb zwar nicht ohne Weiteres auf eine kostenlose Gewährleistung berufen. Bei einem erfassten Produkt kann er vom Hersteller aber trotzdem verlangen, dass dieser eine Reparatur anbietet.

Kostenlos muss die Reparatur nur im Gewährleistungsfall sein

Außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung darf der Hersteller Geld verlangen. Die Reparatur muss lediglich kostenlos oder zu einem »angemessenen Entgelt« erfolgen und innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden.

Was ein angemessener Preis ist, legt das Gesetz nicht durch einen festen Betrag oder einen Anteil am Neupreis fest.

Berücksichtigt werden dürfen unter anderem:

  • Arbeitskosten,
  • Ersatzteile,
  • Transport und Porto,
  • Betriebskosten der Werkstatt,
  • Steuern
  • sowie eine übliche Gewinnspanne.

Damit bleibt die entscheidende praktische Frage zunächst offen. Ein Hersteller erfüllt seine Reparaturpflicht möglicherweise auch dann, wenn das Angebot zwar rechtlich noch vertretbar, für den Kunden wirtschaftlich aber unattraktiv ist.

Kostet die Reparatur eines älteren Geräts 300 Euro, während ein vergleichbares Neugerät für 350 Euro angeboten wird, existiert zwar formal eine Reparaturmöglichkeit. Die meisten Verbraucher werden sich dennoch für den Neukauf entscheiden.

Das Recht beseitigt damit eine wesentliche Hürde – die bisher mögliche vollständige Verweigerung der Reparatur. Es garantiert aber noch nicht, dass Reparieren tatsächlich günstiger wird.

Das Recht gilt nur für bestimmte Produktgruppen

Die Bezeichnung »Recht auf Reparatur« klingt umfassender, als die Regelung derzeit ist.

Hersteller müssen nicht jedes beliebige Konsumgut reparieren. Der direkte Anspruch besteht zunächst nur für Produktgruppen, für die das EU-Recht bereits konkrete Anforderungen an Reparierbarkeit und Ersatzteilversorgung festgelegt hat.

Dazu gehören derzeit unter anderem:

  • Waschmaschinen und Waschtrockner,
  • Wäschetrockner,
  • Geschirrspüler,
  • Kühl- und Gefriergeräte,
  • Fernseher und Monitore,
  • Smartphones,
  • Tablets ohne fest verbundene Tastatur,
  • schnurlose Telefone,
  • Staubsauger,
  • Server und Datenspeicherprodukte,
  • Schweißgeräte
  • sowie bestimmte Produkte mit Batterien für leichte Verkehrsmittel, etwa E-Bikes und E-Scooter.

Weitere Produktgruppen sollen hinzukommen, sobald die EU entsprechende Ökodesignvorgaben erlässt.

Nicht generell erfasst sind derzeit dagegen viele typische Wegwerfprodukte des Alltags: Kaffeemaschinen, Wasserkocher, Toaster, Mixer, Föhne, Kopfhörer oder Spielkonsolen fallen nicht automatisch unter die neue Herstellerpflicht.

Gerade bei preiswerten Kleingeräten entsteht jedoch besonders viel Elektroschrott. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass eine Reparatur dort häufig schon deshalb unterbleibt, weil ein Neugerät kaum mehr kostet als eine fachgerechte Fehlersuche.

Das neue Recht beginnt damit ausgerechnet bei vielen größeren und teureren Geräten, bei denen eine Reparatur wirtschaftlich ohnehin eher infrage kommt. Der Bereich besonders kurzlebiger Billigprodukte bleibt zunächst eine der größten Lücken.

Auch ältere Geräte können erfasst sein

Der neue Herstelleranspruch gilt nicht nur für Produkte, die nach dem 31. Juli 2026 gekauft wurden.

Entscheidend ist, ob das Gerät zu einer erfassten Produktgruppe gehört und ob die produktspezifische Frist für Reparatur und Ersatzteilversorgung noch läuft. Damit kann auch ein Smartphone oder eine Waschmaschine erfasst sein, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gekauft wurde.

Die Frist beginnt zudem nicht mit dem individuellen Kaufdatum.

Maßgeblich ist in der Regel der Zeitpunkt, zu dem das letzte Gerät des betreffenden Modells in der EU in Verkehr gebracht wurde. Für Smartphones können bestimmte Pflichten beispielsweise 7 Jahre, für Waschmaschinen und Wäschetrockner 10 Jahre nach diesem Zeitpunkt bestehen.

Das kann für Verbraucher günstig sein: Ein Gerät, das bereits mehrere Jahre alt ist, kann weiterhin unter die Reparaturpflicht fallen, wenn das Modell noch länger verkauft wurde.

Umgekehrt bedeutet es, dass die Frist für einen spät gekauften Restposten schon teilweise abgelaufen sein kann. Wer ein älteres Modell erst kurz vor dem Ende seiner Vermarktung kauft, erhält nicht automatisch ab Kaufdatum weitere 7 oder 10 Jahre Ersatzteilversorgung.

Der Hersteller darf nicht einfach auf einen Neukauf verweisen

Für die erfassten Produktgruppen muss der Hersteller die Reparatur selbst durchführen oder einen Dritten damit beauftragen. Ablehnen darf er sie grundsätzlich nur, wenn sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.

Dass ein Gerät bereits zuvor von einer freien Werkstatt oder vom Besitzer selbst geöffnet und repariert wurde, reicht für eine Ablehnung nicht aus.

Damit wird ein bislang verbreitetes Problem angegangen: Manche Hersteller verweigerten weitere Unterstützung vollständig, sobald kein autorisierter Betrieb an dem Produkt gearbeitet hatte.

Das neue Recht bedeutet allerdings nicht, dass Hersteller jeden früher verursachten Schaden kostenlos übernehmen müssen. Hat eine unsachgemäße Reparatur zusätzliche Defekte verursacht, können die dadurch entstehenden Kosten weiterhin dem Verbraucher zugerechnet werden.

Software darf eine fremde Reparatur nicht blockieren

Besonders bedeutsam ist das Verbot technischer Reparaturhindernisse.

Hersteller dürfen keine Hardware- oder Softwareverfahren verwenden, die eine Reparatur ohne sachlichen Grund verhindern. Unabhängige Werkstätten sollen Originalteile, kompatible Ersatzteile, gebrauchte Bauteile oder unter bestimmten Voraussetzungen auch Teile aus dem 3-D-Druck einsetzen können.

Damit richtet sich das Gesetz unter anderem gegen das sogenannte Teile-Pairing.

Dabei wird ein Bauteil elektronisch an ein bestimmtes Gerät gekoppelt. Wird beispielsweise Display, Akku oder Kamera ersetzt, erkennt die Software das neue Teil und schränkt Funktionen ein oder zeigt dauerhafte Warnmeldungen an – selbst wenn das Ersatzteil technisch einwandfrei arbeitet.

Solche Verfahren können zulässig bleiben, wenn objektive Gründe bestehen, etwa Produktsicherheit oder der Schutz geistigen Eigentums. Sie dürfen aber nicht lediglich dazu dienen, unabhängige Reparaturen zu erschweren oder auf das eigene Servicenetz zu beschränken.

Diese Regelung könnte langfristig stärker wirken als der unmittelbare Reparaturanspruch. Wenn Produkte konstruktiv geöffnet, Bauteile ausgetauscht und anschließend ohne Softwareblockade weiterverwendet werden können, wächst auch der Markt für freie Werkstätten und gebrauchte Ersatzteile.

Ersatzteile dürfen nicht abschreckend teuer sein

Hersteller müssen für die festgelegten Zeiträume Ersatzteile und erforderliche Werkzeuge zu einem angemessenen Preis anbieten. Der Preis darf nicht so hoch angesetzt werden, dass er Verbraucher oder unabhängige Reparaturbetriebe faktisch von einer Reparatur abhält.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Verbraucher jedes Bauteil selbst kaufen kann.

Produktspezifische EU-Regeln unterscheiden teilweise zwischen Ersatzteilen, die auch Endkunden erhalten müssen, und Bauteilen, die aus Sicherheits- oder Fachgründen nur professionellen Reparaturbetrieben angeboten werden. Bei einem Smartphone-Akku gelten andere Anforderungen als bei Teilen eines Kühlkreislaufs oder eines Hochvolt-Akkus.

Für einige der nun erfassten Produktgruppen besteht außerdem bereits eine ausdrückliche Pflicht zur langfristigen Bereitstellung bestimmter Ersatzteile. Bei anderen Produkten gilt zwar die grundsätzliche Reparaturpflicht, die konkreten Vorgaben zur Ersatzteilversorgung sind aber noch weniger weit entwickelt.

Das Recht auf Reparatur besteht deshalb nicht aus einer einzigen einheitlichen Frist. Es ist mit einem Geflecht produktspezifischer Ökodesignvorschriften verbunden.

Aus 2 Jahren werden nicht automatisch 3 Jahre Vollschutz

Auch innerhalb der Gewährleistungsfrist wird die Reparatur aufgewertet.

Verbraucher haben grundsätzlich die Wahl, ob ein mangelhaftes Produkt repariert oder durch eine mangelfreie Ware ersetzt werden soll. Der Verkäufer kann die gewählte Form der Nacherfüllung allerdings weiterhin verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde.

Neu ist, dass Verkäufer ausdrücklich über dieses Wahlrecht und den Vorteil einer Reparatur informieren müssen. Entscheidet sich der Käufer für die Reparatur, verlängert sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um 12 Monate. Die Regelung gilt für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen werden.

Vereinfacht wird daraus häufig eine 3-jährige Gewährleistung.

Das ist im Ergebnis zwar oft richtig, aber missverständlich. Der Verbraucher erhält nicht ab dem Zeitpunkt der Reparatur einen vollständig neuen 3-jährigen Schutz. Vielmehr wird die ursprüngliche Verjährungsfrist einmalig um 12 Monate verlängert.

Auch die Beweislastumkehr verlängert sich nicht. Nach Ablauf des ersten Jahres muss der Verbraucher weiterhin nachweisen, dass ein später auftretender Mangel bereits bei der Übergabe angelegt war.

Das zusätzliche Jahr ist deshalb ein Vorteil, aber kein Rundum-Schutz für jeden neuen Defekt.

Eine Garantie ist noch einmal etwas anderes

Von der Gewährleistung und dem neuen Reparaturrecht zu unterscheiden ist die Garantie.

Eine Garantie ist eine freiwillige Zusage des Herstellers oder Verkäufers. Das Unternehmen legt selbst fest, welche Defekte für welchen Zeitraum und unter welchen Bedingungen erfasst sind. Sie kann über die gesetzlichen Rechte hinausgehen, diese aber nicht ersetzen.

Das neue Recht auf Reparatur gilt unabhängig davon, ob ein Hersteller eine Garantie anbietet. Nach deren Ablauf kann weiterhin ein Anspruch auf eine kostenpflichtige Reparatur bestehen, sofern das Produkt zur erfassten Gruppe gehört und die vorgeschriebene Frist noch nicht beendet ist.

Verbraucher sollten deshalb zunächst prüfen, welcher Anspruch für sie am günstigsten ist:

Innerhalb der Gewährleistung ist regelmäßig der Verkäufer zuständig und die Beseitigung eines erfassten Mangels kostenlos. Besteht eine Garantie, können deren Leistungen zusätzlich genutzt werden. Erst wenn beide Möglichkeiten nicht greifen, wird der kostenpflichtige Anspruch gegen den Hersteller besonders wichtig.

Die europäische Reparaturplattform kommt erst später

Das Gesetz soll Reparaturen nicht nur rechtlich ermöglichen, sondern Angebote auch leichter vergleichbar machen.

Reparaturbetriebe können dafür ein einheitliches europäisches Informationsformular verwenden. Es nennt unter anderem:

  • den voraussichtlichen Preis,
  • die Art der Reparatur,
  • die benötigte Zeit,
  • Transportkosten
  • und gegebenenfalls ein Ersatzgerät.

Verwendet ein Betrieb dieses Formular, bleiben die darin genannten Bedingungen grundsätzlich 30 Tage verbindlich. Die Nutzung ist jedoch freiwillig. Ein Reparaturbetrieb muss das Formular nicht automatisch anbieten.

Auch die geplante europäische Onlineplattform, über die Verbraucher Werkstätten und Reparaturangebote finden sollen, steht zum Start des neuen Rechts noch nicht zur Verfügung. Sie soll als Erweiterung des EU-Portals »Your Europe« aufgebaut werden und voraussichtlich 2027 beziehungsweise spätestens Anfang 2028 vollständig nutzbar sein.

Ein Teil der Infrastruktur, die den neuen Anspruch praktisch einfach machen soll, folgt damit erst nach dem Gesetz.

Die Umweltwirkung hängt nicht allein vom Gesetz ab

Die EU begründet das Reparaturrecht mit erheblichen Umwelt- und Ressourcenfolgen vorzeitiger Neukäufe.

Nach Modellrechnungen der Europäischen Kommission verursacht die vorzeitige Entsorgung noch reparierbarer Konsumgüter in der EU jährlich rund:

  • 35 Millionen Tonnen Abfall,
  • den Verbrauch von 30 Millionen Tonnen Ressourcen
  • und 261 Millionen Tonnen Treibhausgasemissionen.

Zudem erwartet die EU durch die neuen Regeln Wachstums- und Investitionseffekte von rund 4,8 Milliarden Euro im europäischen Reparatursektor.

Diese Zahlen beziehen sich allerdings auf die vorzeitige Entsorgung reparierbarer Konsumgüter insgesamt. Sie dürfen nicht so gelesen werden, als werde das neue Gesetz nun automatisch 35 Millionen Tonnen Abfall jährlich verhindern.

Die tatsächliche Wirkung hängt davon ab:

  • wie viele Produktgruppen aufgenommen werden,
  • wie hoch die verlangten Reparaturpreise ausfallen,
  • ob Ersatzteile rechtzeitig verfügbar sind,
  • ob genügend qualifizierte Werkstätten existieren
  • und ob Verbraucher eine Reparatur gegenüber dem Neukauf tatsächlich als sinnvoll erleben.

Ein rechtlicher Anspruch allein repariert noch kein Gerät.

Der Preis entscheidet über Reparatur oder Neukauf

Der größte Schwachpunkt liegt deshalb nicht in der technischen, sondern in der wirtschaftlichen Reparierbarkeit.

Hersteller können verpflichtet werden, Ersatzteile und Reparaturleistungen anzubieten. Sie können aber nicht gezwungen werden, jede Reparatur unabhängig vom Aufwand deutlich unter dem Preis eines Neugeräts durchzuführen.

Besonders bei günstigen Produkten bleiben Arbeitszeit, Diagnose, Transport und Verwaltung im Verhältnis zum Warenwert teuer. Selbst ein Ersatzteil für wenige Euro kann zu einer hohen Gesamtrechnung führen, wenn das Gerät aufwendig zerlegt werden muss.

Der Bundestag hat die Bundesregierung deshalb aufgefordert, zusätzliche Fördermaßnahmen zu prüfen. Dazu gehören eine niedrigere Mehrwertsteuer auf Reparaturleistungen und ein herstellerfinanzierter Reparaturbonus nach französischem Vorbild. Beschlossen sind diese Instrumente bislang nicht.

Sie könnten allerdings über Erfolg oder Misserfolg des neuen Rechts entscheiden.

Frankreich reduziert bei bestimmten Geräten die Rechnung unmittelbar durch einen Reparaturbonus. In Deutschland existierten bisher nur einzelne regionale Programme. Ein bundesweiter Zuschuss würde die entscheidende Lücke zwischen rechtlich möglicher und wirtschaftlich attraktiver Reparatur verkleinern.

Auch der Reparaturbranche fehlen Fachkräfte

Mehr Reparaturen bedeuten zugleich mehr Bedarf an Technikern, Ersatzteillogistik und regionalen Werkstätten.

Ein Hersteller kann seine Pflicht zwar durch eigene Servicezentren oder beauftragte Unternehmen erfüllen. Lange Transportwege und zentralisierte Reparaturen verursachen jedoch zusätzliche Kosten und verlängern die Wartezeit.

Das Recht könnte deshalb einen neuen Markt für unabhängige Betriebe schaffen. Die EU rechnet ausdrücklich mit zusätzlichen Investitionen und Arbeitsplätzen im Reparatursektor.

Der Aufbau gelingt aber nicht allein durch Nachfrage. Für komplexe Elektronik, Softwarediagnose, Akkutechnik und moderne Haushaltsgeräte werden qualifizierte Fachkräfte benötigt. Fehlen sie, kann ein gesetzlicher Anspruch zwar bestehen, die tatsächliche Reparatur aber teuer und langsam bleiben.

SK

Das könnte Sie auch interessieren:

Nach oben