EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager erklärte hierzu: „Die Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft, ob die doppelte Nichtbesteuerung bestimmter Gewinne von McDonald’s darauf zurückzuführen war, dass Luxemburg sein nationales Recht und das Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA zugunsten von McDonald’s falsch angewendet hat. Nach den EU-Beihilfevorschriften dürfen die Mitgliedstaaten keine unfairen, nur bestimmten Unternehmen vorbehaltene Vorteile gewähren, und diese Grundregel gilt auch für unzulässige Steuervorteile. Unsere eingehende Prüfung hat jedoch ergeben, dass die doppelte Nichtbesteuerung in diesem Fall auf einer Inkompatibiliät zwischen dem luxemburgischen und dem US-Steuerrecht und nicht auf eine Sonderbehandlung durch Luxemburg zurückzuführen ist. Luxemburg hat daher nicht gegen die EU-Beihilfevorschriften verstoßen.
Es bleibt jedoch festzuhalten, dass McDonald’s keine Steuern auf seine Gewinne entrichtet hat – und das entspricht nicht dem Prinzip der Steuergerechtigkeit. Deshalb begrüße ich es sehr, dass die luxemburgische Regierung gesetzgeberische Schritte unternimmt, um das in diesem Fall entstandene Problem zu lösen und derartige Situationen in Zukunft zu vermeiden.“
McDonald’s Europe Franchising ist eine Tochtergesellschaft des US-Unternehmens McDonald’s Corporation. Sie ist steuerlich in Luxemburg ansässig und hat zwei Niederlassungen: eine in den USA und eine in der Schweiz. Im Jahr 2009 erwarb McDonald’s Europe Franchising von McDonald’s Corporation (USA) eine Reihe von Franchise-Rechten, die die Gesellschaft dann intern ihrer US-Niederlassung zuwies.
Somit erhält McDonald’s Europe Franchising Lizenzgebühren von Franchisenehmern, die in Europa, der Ukraine und Russland Fastfood Restaurants unter der Marke McDonald’s betreiben.
Zudem gründete McDonald’s Europe Franchising eine schweizerische Zweigniederlassung, die Rechte an Franchisenehmer vergibt. Über diese Niederlassung wurden die Lizenzgebühren von Luxemburg an die US-Niederlassung der Gesellschaft transferiert.
Im März 2009 erteilten die luxemburgischen Behörden McDonald’s Europe Franchising einen ersten Steuervorbescheid‚ in dem bestätigt wurde, dass das Unternehmen in Luxemburg keine Körperschaftsteuer zahlen müsse, da die Gewinne in den USA der Steuer unterliegen würden. Dies wurde mit dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und den USA begründet, nach dem Einkünfte von der Körperschaftsteuer in Luxemburg befreit sind, wenn sie in den USA besteuert werden können. Gemäß diesem ersten Steuervorbescheid sollte McDonald’s Europe Franchising den luxemburgischen Steuerbehörden jedes Jahr Nachweise dafür vorlegen, dass die über die Schweiz in die USA transferierten Lizenzgebühren in den USA und in der Schweiz gemeldet und der Steuer unterliegen.
In der Folge gab es einen Austausch zwischen den luxemburgischen Behörden und McDonald’s über die steuerpflichtige Präsenz (d. h. das Vorliegen einer „Betriebsstätte“) von McDonald’s Europe Franchising in den USA. McDonald’s machte geltend, dass die US-Niederlassung zwar keine „Betriebsstätte“ im Sinne des US-Steuerrechts darstelle, nach luxemburgischem Steuerrecht aber als „Betriebsstätte“ anzusehen sei. Folglich sollten die Lizenzeinnahmen nach luxemburgischem Körperschaftsteuerrecht von der Steuer befreit werden.
Die luxemburgischen Behörden stimmten dieser Auslegung letztlich zu und erteilten im September 2009 einen zweiten Steuervorbescheid, nach dem McDonald’s Europe Franchising nicht mehr nachweisen musste, dass die Lizenzeinnahmen in den USA der Steuer unterliegen würden.
Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass dies nicht der Fall war. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass das Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA im zweiten Steuervorbescheid nicht korrekt ausgelegt wurde, wenngleich dies zu einer doppelten Nichtbesteuerung der an die US-Niederlassung transferierten Lizenzgebühren führte. Daher kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die luxemburgischen Behörden das Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA nicht falsch angewendet haben und dass der Steuervorteil, der McDonald’s Europe Franchising gewährt wurde, nicht als staatliche Beihilfe anzusehen ist. Die US-Niederlassung von McDonald’s Europe Franchising war nach dem US-Steuergesetz nicht als Betriebsstätte einzustufen.
Gleichzeitig stellte die Kommission fest, dass die luxemburgischen Behörden die US-Niederlassung von McDonald’s Europe Franchising von der Körperschaftsteuer befreien konnten, ohne das Doppelbesteuerungsabkommen zu verletzen, da die US-Niederlassung nach luxemburgischem Steuerrecht als Betriebsstätte angesehen werden konnte. Nach der einschlägigen Bestimmung des luxemburgischen Steuerrechts erfüllten die Geschäftstätigkeiten der US-Niederlassung von McDonald’s Europe Franchising alle Voraussetzungen für die Einstufung als Betriebsstätte.
Daher kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die luxemburgischen Behörden das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und den USA nicht falsch angewendet haben, als sie die Einnahmen der US-Niederlassung von der luxemburgischen Körperschaftsteuer befreiten.
Diese Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA führte zu einer doppelten Nichtbesteuerung der Franchiseeinnahmen von McDonald’s Europe Franchising.
Die vorgeschlagene neue Regelung sieht strengere Kriterien für die Einstufung als Betriebsstätte nach luxemburgischem Recht vor. Ferner könnte Luxemburg unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass Unternehmen, die sich auf eine steuerpflichtige Präsenz im Ausland berufen, nachweisen, dass sie in dem anderen Land auch tatsächlich der Steuer unterliegen.
Steuervorbescheide an sich stellen nach den EU-Beihilfevorschriften kein Problem dar, wenn sie lediglich bestätigen, dass steuerliche Vereinbarungen zwischen verschiedenen Unternehmen einer Unternehmensgruppe mit den einschlägigen Steuervorschriften im Einklang stehen. Steuervorbescheide, die bestimmten Unternehmen einen selektiven Vorteil verschaffen, können hingegen den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt verfälschen und damit gegen die EU-Beihilfevorschriften verstoßen.