Die EU-Kommission will ihre geplante Green Claims Directive zurückziehen. Damit entfällt voraussichtlich eine zusätzliche Kontrollstufe für Umweltwerbung. Die bereits geltenden Verbote gegen irreführende Nachhaltigkeitsaussagen bleiben jedoch bestehen.
Erst mussten Unternehmen ihre Nachhaltigkeitswerbung überarbeiten, jetzt zieht Brüssel ein weiteres geplantes Regelwerk gegen Greenwashing zurück. Die EU-Kommission hat angekündigt, ihre sogenannte Green Claims Directive aufzugeben. Sie sollte Unternehmen verpflichten, viele freiwillige Umweltaussagen vor ihrer Veröffentlichung unabhängig überprüfen zu lassen. Nach jahrelangen Verhandlungen fehlt dafür die politische Unterstützung. Für die Wirtschaft entfällt damit voraussichtlich eine zusätzliche Kontrollstufe. Die seit September geltenden strengeren Werbeverbote bleiben jedoch unangetastet. Der Rückzug bedeutet deshalb keineswegs, dass Unternehmen künftig wieder nach Belieben mit grünen Versprechen werben dürfen.
Die Europäische Kommission gibt eines ihrer zentralen geplanten Instrumente zur Bekämpfung irreführender Nachhaltigkeitswerbung auf. Im am 4. November 2026 veröffentlichten Arbeitsprogramm für 2027 steht die sogenannte Green Claims Directive ausdrücklich auf der Liste jener Gesetzesvorschläge, die zurückgezogen werden sollen.
Die formelle Rücknahme ist innerhalb der kommenden sechs Monate vorgesehen. Bis dahin bleibt der Vorschlag rechtlich noch anhängig.
Damit endet voraussichtlich ein Gesetzgebungsverfahren, das im März 2023 begonnen hatte. Ziel war es, freiwillige Umweltversprechen von Unternehmen nach einheitlichen europäischen Kriterien überprüfbar zu machen.
Nach Auffassung der EU-Kommission ist eine politische Einigung inzwischen nicht mehr realistisch. Der Vorschlag liegt seit mehr als drei Jahren bei den europäischen Gesetzgebern. Die Verhandlungen im Rat sind festgefahren, weitere Einigungsversuche blieben erfolglos.
Für Unternehmen bedeutet die Entscheidung zunächst eine Entlastung von geplanten zusätzlichen Nachweis- und Zertifizierungsverfahren.
Die bestehenden europäischen Verbote gegen irreführende Umweltwerbung werden dadurch jedoch nicht aufgehoben.
Was Brüssel ursprünglich verändern wollte
Mit der Green Claims Directive wollte die EU-Kommission genauer regeln, wie Unternehmen freiwillige Aussagen über die Umweltverträglichkeit ihrer Produkte und Dienstleistungen belegen müssen.
Wer beispielsweise damit wirbt, dass eine Verpackung zu einem bestimmten Anteil aus recyceltem Kunststoff besteht oder der CO₂-Ausstoß eines Produkts deutlich gesunken sei, sollte die Angaben anhand nachvollziehbarer wissenschaftlicher Methoden nachweisen.
Der ursprüngliche Entwurf sah darüber hinaus vor, dass viele solcher Aussagen vor ihrer Veröffentlichung von unabhängigen, akkreditierten Prüfstellen kontrolliert werden müssten. Erst nach erfolgreicher Prüfung sollte ein entsprechendes Zertifikat ausgestellt werden. Auch für die Vergabe und Überwachung von Umweltzeichen waren zusätzliche Anforderungen vorgesehen.
Der Ansatz ging damit über das bisherige Wettbewerbsrecht hinaus. Statt irreführende Angaben erst nach ihrer Veröffentlichung beanstanden zu können, sollten unabhängige Stellen die erforderlichen Nachweise vielfach bereits im Voraus kontrollieren. Die Kommission begründete das Vorhaben mit erheblichen Defiziten bei der Verlässlichkeit von Nachhaltigkeitswerbung.
Nach einer von ihr herangezogenen Untersuchung enthielten 53 Prozent der untersuchten Umweltangaben vage, irreführende oder unbegründete Informationen. Bei rund 40 Prozent fehlten ausreichende Belege.
Mit einheitlichen Nachweismethoden wollte Brüssel deshalb sowohl Verbraucher schützen als auch jenen Unternehmen faire Wettbewerbsbedingungen ermöglichen, die tatsächlich in umweltfreundlichere Produkte investieren.
Warum die Richtlinie gescheitert ist
Das Vorhaben erwies sich allerdings als politisch und praktisch umstritten. Besonders die vorgesehenen Prüfverfahren und ihre möglichen Kosten führten zu Kritik. Für große Konzerne mit eigenen Rechts- und Nachhaltigkeitsabteilungen wären zusätzliche Zertifizierungen zwar mit erheblichem Aufwand verbunden gewesen. Kleinere Unternehmen hätten dafür häufig externe Dienstleister beauftragen müssen. Hinzu kamen offene Fragen zur Ausgestaltung der Nachweismethoden und zu möglichen Ausnahmen für Kleinstunternehmen.
Die Gegner zusätzlicher Prüfpflichten befürchteten, dass selbst sachlich zutreffende Umweltinformationen erst nach zeit- und kostenintensiven Verfahren veröffentlicht werden könnten. Damit bestand aus ihrer Sicht das Risiko, dass Unternehmen aus Vorsicht ganz auf die Kommunikation ihrer Umweltleistungen verzichten würden. Die Befürworter hielten dem entgegen, dass gerade die unabhängige Kontrolle notwendig sei, um verlässliche Nachhaltigkeitsaussagen von bloßen Werbeversprechen unterscheiden zu können.
Bereits im Juni 2025 hatte die Kommission eine mögliche Rücknahme ins Gespräch gebracht. Nach widersprüchlichen Äußerungen blieb der Vorschlag jedoch zunächst im Gesetzgebungsverfahren.
Mit der Aufnahme in das Arbeitsprogramm 2027 ist die politische Absicht nun eindeutig dokumentiert.
Die Greenwashing-Verbote bleiben trotzdem bestehen
Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen zwei europäischen Richtlinien, die häufig miteinander verwechselt werden. Während die Green Claims Directive zusätzliche Prüf- und Nachweismethoden schaffen sollte, ist eine andere Richtlinie bereits geltendes Recht.
Die sogenannte EmpCo-Richtlinie, offiziell die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel, wurde 2024 verabschiedet und musste bis März 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Seit dem 27. September 2026 sind ihre verschärften Regeln anzuwenden. Sie untersagen unter anderem bestimmte allgemeine Umweltversprechen, wenn dafür keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann.
Auch selbst geschaffene Nachhaltigkeitssiegel ohne entsprechendes Zertifizierungssystem oder staatliche Grundlage sind grundsätzlich nicht mehr zulässig. Darüber hinaus verbietet die Richtlinie bestimmte Aussagen über die Klimaneutralität von Produkten, wenn diese ausschließlich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen.
Für Unternehmen bedeutet das: Wer mit Begriffen wie »umweltfreundlich«, »grün« oder »klimaneutral« wirbt, muss weiterhin genau prüfen, welche Aussage er damit trifft und ob sie unter den geltenden rechtlichen Voraussetzungen zulässig ist.
Die Anforderungen gelten nicht nur für Produktverpackungen, sondern können ebenso Webseiten, Werbeanzeigen und andere Formen kommerzieller Kommunikation betreffen.
Die angekündigte Rücknahme der Green Claims Directive ändert daran nichts.
Wirtschaft begrüßt den Wegfall zusätzlicher Bürokratie
Die deutsche Wettbewerbszentrale bewertet den angekündigten Rückzug positiv.
Sie hatte die Green Claims Directive bereits zuvor als unverhältnismäßig bürokratisch kritisiert. Aus ihrer Sicht bieten das europäische Wettbewerbsrecht, dessen deutsche Umsetzung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und die neuen EmpCo-Regeln bereits einen ausreichenden rechtlichen Rahmen gegen irreführende Nachhaltigkeitswerbung. Entscheidend sei daher vor allem, die vorhandenen Vorschriften konsequent durchzusetzen.
Zusätzliche verpflichtende Vorabprüfungen könnten dagegen erhebliche Kosten verursachen und Unternehmen davon abhalten, überhaupt noch über ihre Umweltleistungen zu informieren.
Aus Sicht der Unternehmen ist das Argument nachvollziehbar. Die Entwicklung glaubwürdiger Nachhaltigkeitsinformationen erfordert bereits heute erhebliche Datenerhebung, Dokumentation und rechtliche Prüfung.
Ein weiteres Zertifizierungsverfahren hätte diese Kosten erhöhen können.
Allerdings entfällt mit der geplanten Richtlinie nicht nur eine zusätzliche bürokratische Belastung, sondern auch ein Instrument, mit dem die EU einheitliche Verfahren für die Bewertung konkreter Umweltbehauptungen schaffen wollte.
Verbraucherschutz verliert eine vorgesehene Kontrollstufe
Bislang können irreführende Umweltangaben unter anderem durch Wettbewerbsbehörden, Verbraucherschutzorganisationen oder konkurrierende Unternehmen beanstandet werden. Eine solche Kontrolle setzt häufig erst ein, nachdem die Werbung bereits veröffentlicht wurde.
Die Green Claims Directive sollte diesen Ansatz ergänzen und für zahlreiche freiwillige Umweltaussagen eine unabhängige Prüfung im Vorfeld vorschreiben. Damit wäre ein Teil der Verantwortung von der nachträglichen Rechtsdurchsetzung auf die vorbeugende Kontrolle verlagert worden. Der Rückzug bedeutet somit, dass diese zusätzliche europäische Kontrollstufe voraussichtlich entfällt. Gleichzeitig bleibt offen, wie Unternehmen die Nachweise für konkrete Nachhaltigkeitsaussagen künftig möglichst einheitlich gestalten sollen.
Denn die EmpCo-Richtlinie legt zwar fest, welche Werbepraktiken verboten sind. Sie enthält jedoch kein umfassendes, für sämtliche freiwilligen Umweltaussagen verbindliches Prüfverfahren.
Juristen weisen deshalb darauf hin, dass die Rücknahme der Green Claims Directive zwar zusätzliche Zertifizierungskosten vermeidet, aber auch weniger Klarheit darüber schafft, welche Nachweismethoden europaweit als ausreichend gelten.
Für international tätige Unternehmen kann daraus ein praktisches Problem entstehen, wenn nationale Behörden die Anforderungen unterschiedlich auslegen.
Weniger Vorschriften bedeuten nicht automatisch mehr Rechtssicherheit
Die Entscheidung der EU-Kommission fügt sich in ihre Bemühungen ein, europäische Regulierung zu vereinfachen und Unternehmen von zusätzlichen Verwaltungslasten zu entlasten. Im Arbeitsprogramm für 2027 sind insgesamt 18 Gesetzesvorschläge aufgeführt, die zurückgezogen werden sollen. Dazu gehört nun auch die Green Claims Directive.
Der angekündigte Rückzug ist damit sowohl eine Folge gescheiterter Verhandlungen als auch Teil einer politischen Entwicklung, in der die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen und der Abbau regulatorischer Belastungen stärker in den Vordergrund rücken.
Für die Praxis entsteht allerdings eine differenzierte Bilanz.
Unternehmen müssen künftig voraussichtlich keine zusätzliche allgemeine Vorabzertifizierung nach der Green Claims Directive durchlaufen.
Sie bleiben jedoch verpflichtet, ihre Umweltaussagen so zu formulieren und zu belegen, dass sie den geltenden europäischen und nationalen Vorschriften entsprechen.
Die bestehenden Verbote irreführender Werbung bleiben durchsetzbar. Auch Abmahnungen und wettbewerbsrechtliche Verfahren sind weiterhin möglich.
Wer bereits Verpackungen, Werbetexte oder Nachhaltigkeitssiegel an die neuen Regeln angepasst hat, kann diese Änderungen deshalb nicht einfach rückgängig machen.
Die EU zieht somit nicht den Kampf gegen Greenwashing zurück, sondern ein zusätzlich geplantes Instrument zu dessen Bekämpfung.