Der Zeitung Welt berichtet von einer ihr vorliegenden Formulierungsvorlage für ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren, das sich auf dahingehende Regelung bezieht. Sollte der Bundestag das Gesetz verabschieden, gelten Corona-bedingte Schließungen durch den Staat als „Störung der Geschäftsgrundlage“. Damit kann der Paragraf 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) angewendet werden. Danach kann eine Miete gemindert oder gestundet werden, oder der Vertrag vorzeitig aufgelöst werden.
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