Dieser Artikel widmet sich demgegenüber den nur allzu sehr vernachlässigten Themen, die dem Erbrecht zugerechnet werden. Vernachlässigt deshalb, weil kaum jemand gern über die Konsequenzen von bspw. folgenschweren Unfällen nachdenken möchte.
Dennoch sollte es gerade in diesem Lebensbereich keine Tabuthemen geben, da die Auswirkungen des Untätigbleibens häufig fatal sind. Dies liegt u.a. daran, dass die gesetzlichen Leitbilder im Erbrecht vielfach nicht übereinstimmen mit den Vorstellungen der Bürger von „gerechten“ Gesetzen. Einem Beziehungspartner – mit oder ohne Trauschein – ist üblicherweise nicht bekannt, dass im Sterbefall des Partners dessen Eltern pflichtteilsberechtigt sind, wenn keine Kinder vorhanden sind. Wer hätte geahnt, dass derjenige, der unverheiratet seinen Partner verliert, ohne Testament überhaupt keine Ansprüche auf Teile des Vermögens des Verstorbenen hat?
Wir empfehlen, zumindest kurz nachzudenken über die nachfolgend dargestellten Vorsorge-Instrumente. Dabei können wir jedem Mandanten ein maßgeschneidertes Paket anbieten, angepasst an die individuellen Bedürfnisse. Selbstverständlich werden in entsprechenden Konstellationen auch Formerfordernisse und steuerliche Belange beachtet und ggf. Fachleute wie Steuerberater hinzugezogen.
Die Vorsorge-Maßnahmen stellen wir nachfolgend einzeln dar, um Übersichtlichkeit herzustellen.
Eine Patientenverfügung beinhaltet medizinische Handlungsanweisungen des potentiellen Patienten an seine behandelnden Ärzte. Es geht um Fälle, in denen der Patient aufgrund von nicht nur kurz währender Krankheit nicht mehr in der Lage ist, sich selbständig zu äußern. Seine Anweisungen an die Mediziner sind umfassend, es geht um gewünschte oder unerwünschte Behandlungsmethoden, Medikamente und alles was mit der Unterbringung in Krankenhäusern zusammenhängt.
Hierbei handelt es sich um ein Vollmacht, die der Vollmachtgeber einer Vertrauensperson ausstellt. Üblicherweise ist die Vollmacht umfassend, sie kann aber teilweise eingeschränkt werden. Z.B. können Immobiliengeschäfte oder Verfügungen über bestimmte Konten ausgeschlossen werden.
Liegt der Vollmachtgeber z.B. auf unabsehbare Zeit im Koma, so ist der Bevollmächtigte in der Lage, alle nötigen Rechtsgeschäfte für den Vollmachtgeber zu besorgen – vom Leeren des Briefkastens bis zum Bezahlen von Rechnungen.
Der Letzte Wille regelt, wer welche Werte vom Erblasser erhalten soll. Die Motivationen sind ganz unterschiedlich, es kann gehen um finanzielle Absicherung des Partners oder von Abkömmlingen, um karitative Zwecke oder um spezielle Konstellationen, in denen Sozialträger oder „schwierige“ Familienmitglieder keinen oder eingeschränkten Zugriff auf das Erbe haben sollen.
Besonderer Regelungsbedarf besteht bei mehreren Erben, da die Aufteilung des Nachlasses nicht immer einfach ist; es kann nachgedacht werden über die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, der insoweit allein die Anweisung des Erblassers aus dem Testament zu befolgen hat.
Es wird deutlich, dass die Abfassung von Testamenten eine höchst individuelle Angelegenheit ist mit vielen Fehlerquellen. Die Konsultation eines Fachmanns ist absolut ratsam, ohne erbrechtliches Hintergrundwissen ist es äußerst gefährlich, bspw. einfach Vorlagen aus dem Internet abzuschreiben. Die Rechtsberatung muss auch nicht teuer sein, wir passen bspw. unsere Kostenstruktur an die jeweiligen Daten des Nachlasses an, so dass auch kurze und bezahlbare Beratungen möglich sind für Mandanten mit kleineren Vermögen.
Zum Autor:
Andreas Falk ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der APS Rechtsanwalts GmbH
Bild: Depositphotos/TunedIn61 & APS Rechtsanwalts GmbH.